Corona-Update vom BTV
12. Januar 2022Stand 11.01.2022
Der Bayerische Ministerrat hat am 11. Januar beschlossen, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis einschließlich 09.Februar 2022 verlängert wird.
Die 15. BayIfSMV wird zugleich mit Gültigkeit ab 12.01.2022 in einigen Punkten, die auch den Tennissport betreffen, angepasst:
- Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung).
- Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).
- Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.
Somit gilt zusammengefasst ab 12.01.2022:
- 2G-Plus Indoor: Der Zugang zu Indoor-Sportstätten darf nur durch Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen oder "geboostert" (gilt unmittelbar nach der Auffrischungsimpfung) oder nach Zweifachimpfung genesen sind.
- 2G Outdoor: Der Zugang zu Outdoor-Sportstätten darf nur durch Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind.
- Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder haben Zutritt unabhängig von Ihrem Impfstatus. Ungeimpfte Kinder ab 14 Jahren allerdings nur zur Sportausübung, nicht als Zuschauer. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden.
- Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Beachten Sie dies beispielsweise bei Fahrten im Auto zum Training oder Wettspiel.
Zulässige Tests sind:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
- PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Ein unter Aufsicht vor Ort vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Getesteten gleichgestellt: Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Hotspot-Regelung: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt: Sportstätten sind geschlossen.
- Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.